Platzordnung Wohnmobilstellplatz Bohlingen

Benutzungsordnung für den Wohnmobilstellplatz auf den Flurstücken 2818, 2773 und 2852 der Gemarkung Singen (Hohentwiel)

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§ 1
Geltungsbereich und Zweckbestimmung

(1) Der Wohnmobilstellplatz ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Singen (Hohentwiel).

(2) Die Benutzungs- und Entgeltordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich auf dem Gelände des Stellplatzes aufhalten. Mit dem Betreten bzw. Befahren der Anlage unterwerfen sich die Benutzer dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.

 

§ 2
Abgrenzung der Nutzung

(1) Der Wohnmobilplatz dient ausschließlich Besuchern des Ortsteiles Bohlingen (Stadt Singen (Hohentwiel)) mit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Wohnmobilen zum Übernachten im Fahrzeug. Die Stellplätze dürfen ausschließlich zum vorübergehenden Abstellen von Wohnmobilen für touristische Zwecke und damit auch nur zum vorübergehenden Aufenthalt der mitreisenden Personen genutzt werden. Autos, Lastwagen, Caravan-Gespanne, Wohnwagen oder Zelte sind nicht zulässig. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt.

(2) Nutzungsberechtigt ist nur, wer das Entgelt nach § 4 Abs. 1 entrichtet.

 

§ 3
Nutzung

(1) Die Wohnmobilstellplätze sind ausschließlich für Wohnmobiltouristen mit autarken Fahrzeugen freigegeben. Die Zu- und Abfahrten dürfen ganzjährig täglich nur in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr erfolgen. Versammlungen sind zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht gestattet. Auf andere Gäste und Nachbarn ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Ordnung und Sauberkeit sind Pflicht aller Benutzer. Alle Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Der Stellplatz ist nach der Benutzung sauber zu verlassen. Müll ist in den zur Verfügung gestellten Behältnissen zu entsorgen.

(3) Es ist untersagt, Zelte oder Vorzelte auf oder im Umfeld des Stellplatzes aufzustellen, mit offenem Feuer zu grillen oder offenes Feuer zu entzünden.

(4) Hunde sind auf dem Stellplatz anzuleinen. Von diesen verursachten Verunreinigungen sind umgehend durch den Hundehalter zu beseitigen.

(5) Täglich zwischen 12:30 und 14:30 Uhr ist Mittagsruhe auf dem Platz. Die Nachtruhe dauert von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Der Geräuschpegel ist während dieser Zeit auf geringe Lautstärke zu reduzieren. Mit Rücksicht auf andere Nutzer des Stellplatzes und Anwohner sind in dieser Zeit alle Aktivitäten, die Lärm verursachen, untersagt. Insbesondere sind Radios, Fernsehgeräte und ähnliches immer so leise zu stellen, dass andere nicht gestört werden.

(6) Jede Art einer gewerblichen Tätigkeit ist untersagt.

(7) Die Benutzung von mobilen Stromaggregaten mit Brennstoffbetrieb ist nicht gestattet.

(8) Die Nutzer sind verpflichtet, die Regeln des guten Benehmens einzuhalten, dies bedeutet insbesondere das Parken auf einem einzigen Stellplatz und die Nutzung einer einzigen Steckdose pro Stellplatz.

(9) Der Wohnmobilstellplatz liegt angrenzend an ein Naturschutzgebiet. Entsprechend steht das Gelände unter Naturschutz. Das Abreißen und Absägen von Ästen an Bäumen und Sträuchern ist deswegen ebenso verboten, wie das Pflücken von Blumen und Pflanzen.

(10) Offenes Feuer darf nicht entfacht werden, dies gilt auch für Grillkörbe und Einweggrills. In Zeiten starker Trockenheit ist das Grillen grundsätzlich untersagt. Die aktuellen Regelungen sind zu beachten.

 

§ 4 
Nutzungsentgelte

(1) Die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes ist kostenpflichtig. Die Benutzungsgebühr beinhaltet die jeweils gültige Umsatzsteuer.

(2) Der Aufenthalt ist auf maximal 3 x 24 Stunden (72 Stunden) ohne Unterbrechung begrenzt.

 

§ 5
Ver- und Entsorgung

Die Versorgung mit Frischwasser steht gegen eine Gebühr zur Verfügung, während die Entsorgung von Abwasser und Fäkalien kostenfrei und nur an der dafür vorgesehenen Entsorgungsstation zulässig ist. Toiletten aller Art dürfen ausschließlich an der vorgesehenen Entsorgungsstation entleert werden. Das Entsorgen von Abwässern außerhalb der vorgesehenen Einrichtungen ist strafbar und wird geahndet.

 

§ 6
Haftung, Beschädigung

(1) Der Platz ist unbewacht. Die Benutzung der Stellplätze geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung des Nutzers. Jegliche Schadensersatzansprüche gegen die Betreiberin des Platzes, die Stadt Singen (Hohentwiel) sind ausgeschlossen bzw. treten nur dann ein, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Stadt Singen (Hohentwiel) oder der jeweiligen Bediensteten nachgewiesen wird.

(2) Der Verkehr und das Parken innerhalb des Areals erfolgen auf Risiko des Fahrzeugführers. Der Platz darf nur von haftpflichtversicherten Fahrzeugen genutzt werden. Jeder Kunde, der auf dem Platz parkt, ist für Schäden verantwortlich, die er verursacht oder die durch Personen, für die er verantwortlich ist, sowie durch Tiere oder Dinge, die er in seiner Obhut hat, verursacht werden. Er ist zum vollständigen Ersatz der entsprechenden Schäden verpflichtet.

 

§ 7
Verstöße gegen die Benutzungsordnung, Ordnungswidrigkeiten

(1) Bei Verstößen gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung kann die Stadt Singen (Hohentwiel) die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes untersagen. Den Anweisungen der Bediensteten der Stadt Singen (Hohentwiel) ist Folge zu leisten; das eingesetzte Personal ist berechtigt, in Ausübung des Hausrechtes Platzverweise auszusprechen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf dem Wohnmobilplatz und im Interesse der Stellplatzgäste oder der allgemeinen Sicherheit erforderlich erscheint. Die Nichtbeachtung eines rechtswirksamen Platzverweises kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.

(2) Der Nutzer ist auf Verlangen der Stadt Singen (Hohentwiel) zur sofortigen Räumung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Stadt Singen (Hohentwiel) berechtigt, die Räumung des Platzes durchführen zu lassen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Nutzer zu tragen.

(3) Der Nutzer bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des festgesetzten Benutzungsentgeltes verpflichtet; er haftet auch für etwaige Verzugsschaden. Der Nutzer kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

(4) Alle Verstöße wie beispielsweise die Entsorgung der Toiletten außerhalb der dafür vorgesehenen Entsorgungsstation, Entnahme von Frischwasser, Ausfahrt ohne Zahlungsvorgang oder Verstöße gegen die vorliegende Platzordnung werden gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften verfolgt. Mit dem Abstellen des Wohnmobils wird diese Benutzungs- und Entgeltordnung akzeptiert.

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt zur Eröffnung des Wohnmobilstellplatzes in Bohlingen in Kraft.

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